Unsere Ratgeber-Artikel behandeln deutsches Pflegerecht und liegen daher ausschließlich auf Deutsch vor.
Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat — so nutzt ihr ihn richtig
Jeder Pflegegrad — schon Pflegegrad 1 — hat Anspruch auf 131 € monatlich für Unterstützung im Alltag. Trotzdem verfallen jedes Jahr Millionenbeträge, weil Familien den Entlastungsbetrag nicht kennen oder die Abrechnung scheuen. So holt ihr ihn euch.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine zweckgebundene Erstattung von bis zu 131 € pro Monat (seit 01/2025, unverändert 2026) für Angebote, die Pflegebedürftige unterstützen oder pflegende Angehörige entlasten. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Wofür ihr ihn einsetzen könnt
- Haushaltshilfe & Alltagsbegleitung über nach Landesrecht anerkannte Anbieter (der häufigste Fall — z. B. Nachbarschaftshilfe-Vereine)
- Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile)
- Ambulante Pflegedienste — bei Pflegegrad 2–5 für Betreuung und Haushalt, bei Pflegegrad 1 sogar für körperbezogene Pflege
So läuft die Abrechnung
- Anerkannten Anbieter suchen und Leistung vereinbaren.
- Rechnung zunächst selbst bezahlen und Belege aufheben.
- Belege bei der Pflegekasse einreichen (viele Kassen haben dafür Apps oder Formulare) — erstattet wird bis 131 €/Monat.
- Alternativ: Abtretungserklärung unterschreiben, dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab.
Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres verfügbar — Ende Juni lohnt sich also der Kassensturz.
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Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause gepflegt werden. Auch mit Pflegegrad 1 — dort ist er oft die wichtigste Leistung überhaupt.
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Es ist ein Erstattungsbetrag: Ihr geht in Vorleistung, reicht die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein und bekommt bis zu 131 € pro Monat zurück.
Verfällt nicht genutztes Geld?
Nicht sofort. Nicht verbrauchte Beträge werden ins Folgejahr übertragen und können dort noch bis zum 30. Juni genutzt werden. Danach verfallen sie.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Dienste (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — etwa Haushaltshilfen, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter.